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Pflegehilfsmittel
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- Ab Pflegegrad 1 besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzlicher Anspruch
- Persönliche Beratung bei jeder Beantragung
- Abrechnung und Lieferung bequem durch uns
Ihre Vorteile auf einen Blick
Unter bestimmten voraussetzungen trägt Ihre Pflegekasse die Kosten
Die Pflegekasse übernimmt bis zu 40,00 EUR monatlich für Ihre bedarfsgerechte Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch.*
Indiviuelle Zusammenstellung
Wir beraten Sie gerne nach Ihrem Bedarf
Flexibilität
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Sofortige Belieferung nach der Bewilligung durch Ihre Pflegekasse
Qualität
Qualitativ hochwertige Produkte
Erfahrung
Über ein Jahrzehnt Erfahrung im Pflegebereich und der ambulanten Versorgung
Keine versteckten Kosten
Keine Zuzahlung, keine Verrechnung oder Abzüge bei anderen Kassenleistungen
Einfache Abwicklung
Wir übernehmen die Abrechnung mit Ihrer Kasse, und das gebührenfrei
Zugelassener Versorger
Wir sind für den Verkauf von Pflegehilfsmitteln zertifiziert und haben einen Vertrag mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen.
Zusammenarbeit mit allen gesetzlichen Pflegekassen
Wir arbeiten mit allen gesetzlichen Pflegekassen zusammen.
In wenigen Schritten - zu Ihren Pflegehilfsmitteln
Profitieren Sie von unserer Erfahrung und bestellen Sie Ihre Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in nur 3 einfachen Schritten
Häufig gestellte Fragen
Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch? Und welche werden erstattet?
Bei Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch handelt es sich gemäß des SGB XI (Sozialgesetzbuch) um Mittel, welche die häusliche Pflege ermöglichen oder erleichtern. In der Regel handelt es sich bei sämtlichen Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch um Einwegartikel. Pflegehilfsmittel zielen grundsätzlich auf die Verbesserung der Hygienesituation in der Häuslichkeit ab. Darüber hinaus dienen sie zur Infektionsprophylaxe. Zu den erstattungsfähigen Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch zählen:
- Mund-Nasen-Schutz & Masken
- Desinfektionsmittel für Hände
- Desinfektionsmittel für Flächen
- Einmalhandschuhe
- Fingerlinge
- Schutzschürzen
- Bettschutzeinlagen
Klicken Sie hier, um eine Beschreibung der einzelnen Pflegemittel im Detail zu sehen.
Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch? Und welche werden erstattet?
Bei Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch handelt es sich gemäß des SGB XI (Sozialgesetzbuch) um Mittel, welche die häusliche Pflege ermöglichen oder erleichtern. In der Regel handelt es sich bei sämtlichen Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch um Einwegartikel. Pflegehilfsmittel zielen grundsätzlich auf die Verbesserung der Hygienesituation in der Häuslichkeit ab. Darüber hinaus dienen sie zur Infektionsprophylaxe. Zu den erstattungsfähigen Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch zählen:
- Mund-Nasen-Schutz & Masken
- Desinfektionsmittel für Hände
- Desinfektionsmittel für Flächen
- Einmalhandschuhe
- Fingerlinge
- Schutzschürzen
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Wer hat Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
Damit Sie oder Ihre pflegebedürftigen Angehörigen einen Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel zum Verbrauch haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Für die pflegebedürftige Person ist bereits ein Pflegegrad erteilt worden.
- Die Betreuung oder Pflege findet im häuslichen Umfeld oder in einer Einrichtung für betreutes Wohnen statt.
Was tun, falls sich die Antragsbearbeitung verzögert?
Sie erhalten den Bewilligungsbescheid zum Antrag auf Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel früher als wir, gerne können Sie uns diesen vorab weiterleiten damit wir den Versand zügig für Sie organisieren können.
Sollten Sie Ihre Pflegehilfsmittel sehr dringend benötigen empfiehlt es sich nach der Beantragung Kontakt mit Ihrer Pflegekasse aufzunehmen. Dies könnte den Prozess beschleunigen.
Haben Privatpatienten und Beihilfeberechtigte auch Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
Ja. Privatversicherte und Beihilfeberechtigte erhalten unter Erfüllung der nötigen Voraussetzungen die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von ihrer Kasse erstattet. Hierzu reichen Sie einfach die Rechnung für die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bei Ihrer Versicherung, Pflegekasse und/oder Beihilfestelle ein. Privatversicherte erhalten eine Erstattung von 100% und Beihilfeberechtigte erhalten ihren Selbstzahleranteil erstattet. Somit liegt die Effektivbelastung für alle bei EUR 0,00.
Wie lautet die Gesetzesgrundlage für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
Die Gesetzesgrundlage für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch basiert auf § 40 Abs. 2 SGB XI. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt bis zu EUR 40 pro Monat.
Im Folgenden ein Auszug § 40 SGB XI
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch, Hilfsmitteln und wohnumfeldverbessernden Maßnahmen?
Gerätschaften und Produkte aus der Kategorie der Hilfsmittel werden dazu verwendet eine Behinderung auszugleichen. Zu dieser Kategorie gehören Kompressionsstrümpfe, Prothesen, Brillen, Rollstühle, etc. Sie werden von einem Arzt verordnet und als medizinisch notwendig erachtet. Kostenträger ist hier die Krankenkasse.
Für die Unterstützung und Erleichterung der häuslichen Pflege werden Pflegehilfsmittel eingesetzt. Bei den Pflegehilfsmitteln wird zwischen folgenden Produktgruppen unterschieden:
- Produktgruppe (PG) 50:
Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
Technische Pflegehilfsmittel (z.B. ein Pflegebett)
- Produktgruppe (PG) 51:
Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene und zur Linderung von Beschwerden
Wiederverwendbare Pflegehilfsmittel (z.B. eine waschbare Bettschutzeinlage)
- Produktgruppe (PG) 52:
Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität
Technische Pflegehilfsmittel (z.B. Hausnotrufsysteme)
- Produktgruppe (PG) 53:
Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden
Technische Pflegehilfsmittel (z.B. Lagerungsrollen)
- Produktgruppe (PG) 54:
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
z.B. Mund-Nasen-Schutz & Masken, Desinfektionsmittel für Hände, Desinfektionsmittel für Flächen, Einmalhandschuhe, Fingerlinge, Schutzschürzen, Bettschutzeinlagen
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Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bilden die Produktgruppe (PG) 54. Sie können monatlich bezogen werden. Hierunter fallen Produkte wie Mund-Nasen-Schutz & Masken, Händedesinfektionsmittel, Flächendesinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Fingerlinge, Schutzschürzen, Bettschutzeinlagen. Die Kosten hierfür werden bis zu der gesetzlichen Höhe von der Krankenkasse übernommen. Curaschirm bietet Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, die für den monatlichen Bedarf abgestimmt sind und dessen Kosten voll von der Krankenkasse abgedeckt werden.
Zur Beantragung der Pflegehilfsmittel wird ein Pflegegrad benötigt. Der Antrag auf Pflegehilfsmittel wird bei der Pflegekasse eingereicht, die auch Kostenträger dieser Produkte ist.
Darüber hinaus gibt es Doppelfunktionale Hilfsmittel, die sowohl zur Unterstützung einer Behinderung oder zur Ermöglichung der häuslichen Pflege eingesetzt werden können, hierunter fällt zum Beispiel eine Toilettenhilfe. Kosten für Doppelfunktionale Hilfsmittel werden zwischen Kranken- und Pflegekasse aufgeteilt.
Beispielsweise gehört ein Treppenlift oder ein Badumbau zu den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen und nicht zu den Hilfsmitteln. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen können von der Pflegekasse anstatt der Krankenkasse mit bis zu EUR 4.000 pro Person bezuschusst werden. Leben mehrere Personen mit Pflegegrad in einem Haushalt, können die Zuschüsse maximal bis zu EUR 16.000 aufaddiert werden.
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* Privatversicherte erhalten 100% der Kosten und beihilfeberechtigte ihren Selbstzahleranteil (unter Erfüllung der nötigen Voraussetzungen) für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch erstattet. Hierzu reichen Sie einfach die Rechnung für die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bei Ihrer Versicherung, Kasse oder Beihilfestelle ein.