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Pflegegrad 3

Seit 2017 verwendet Deutschland statt der alten Pflegestufen nun fünf Pflegegrade. Diese Neuerung zielt darauf ab, Personen mit körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen besser einzustufen. Der jeweilige Pflegegrad zeigt den Bedarf an Pflege einer Person an.

Der Pflegegrad 3 bezieht sich auf Personen in Deutschland, die eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen.

Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: Personen im Pflegegrad 3 haben deutliche Einschränkungen in ihrem Alltag. Sie benötigen in verschiedenen Lebensbereichen regelmäßig Hilfe oder Unterstützung.

Leistungen:

    • Pflegegeld für häusliche Pflege: Personen mit Pflegegrad 3 können einen monatlichen Betrag (Pflegegeld) erhalten, wenn sie zu Hause von Angehörigen oder anderen nicht professionellen Pflegekräften gepflegt werden.
    • Sachleistungen für häusliche Pflege: Wenn die Pflege zu Hause durch einen professionellen Pflegedienst erfolgt, können Sachleistungen beansprucht werden.
    • Kombinationsleistung: Hier kann man sowohl Pflegegeld als auch Sachleistungen in Anspruch nehmen.
    • Tages- und Nachtpflege: Dies sind teilstationäre Leistungen. Der Pflegebedürftige wird tagsüber oder nachts in einer Einrichtung betreut, lebt jedoch weiterhin zu Hause.
    • Vollstationäre Pflege: Sollte eine Betreuung zu Hause nicht mehr möglich sein, besteht die Möglichkeit der Unterbringung und Pflege in einer Pflegeeinrichtung.
    • Weitere Leistungen: Dazu zählen unter anderem Beratungsgespräche, Zuschüsse für Wohnraumanpassungen oder Entlastungsbeträge, die zum Beispiel für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwendet werden können.

Leistungen im Überblick

LeistungAnspruch
Pflegegeld545 Euro pro Monat
Pflegesachleistungen1.363 Euro pro Monat
Tages- und Nachtpflege1.298 Euro pro Monat
Kurzzeitpflege1.774 Euro pro Jahr
Verhinderungspflege1612 Euro pro Jahr
Vollstationäre Pflege1.262 Euro pro Monat
Betreuungs- und Entlastungsleistungen125 Euro pro Monat
Hausnotruf25,50 Euro pro Monat
Wohnraumanpassung4.000 Euro pro Gesamtmaßnahme
Wohngruppenzuschuss214 Euro pro Monat
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittelbis zu 40 Euro pro Monat

Personen im Pflegegrad 3 haben also Anspruch auf eine breite Palette von Unterstützungs- und Pflegeleistungen, die dazu beitragen sollen, ihre Lebensqualität zu erhalten oder zu verbessern und ihre Selbstständigkeit so weit wie möglich zu fördern.

Die Zuteilung zu einem bestimmten Pflegegrad basiert auf einer umfassenden Begutachtung, welche durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere beauftragte Institutionen vorgenommen wird.

Bei der Begutachtung werden sechs verschiedene Lebensbereiche oder Module in Betracht gezogen:

Module und deren Gewichtung:

  1. Mobilität (10%): Hierzu gehören Aktivitäten wie Fortbewegen innerhalb der Wohnung, Treppensteigen, Aufstehen und zu Bett gehen.
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15%): Erinnerungsfähigkeit, Zeit- und Ortsorientierung, Erkennen von Personen und Dingen, Sprachverständnis, etc.
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15%): Zum Beispiel Ängste, aggressive Verhaltensweisen, Depressionen oder nächtliche Unruhe.
  4. Selbstversorgung (40%): Hierzu zählen grundlegende Aktivitäten des täglichen Lebens wie Essen, Trinken, Körperpflege, An- und Auskleiden, und Toilettengang.
  5. Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20%): Medikamenteneinnahme, Inanspruchnahme von Therapien, Umgang mit medizinischen Geräten und Hilfsmitteln, etc.
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%): Die Fähigkeit, den eigenen Tagesablauf zu gestalten, soziale Kontakte zu pflegen, Hobbys nachzugehen und ähnliches.

Je nach Ausmaß der Beeinträchtigung in diesen Bereichen werden Punkte vergeben. Die Summe dieser Punkte bestimmt schließlich den Pflegegrad.

Für den Pflegegrad 3 muss eine Gesamtpunktzahl von 47,5 bis 70 Punkten erreicht werden.

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