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Pflegegrad 4

2017 hat Deutschland die vormaligen Pflegestufen durch fünf Pflegegrade abgelöst. Dies geschah, um Personen mit körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen besser zu bewerten. Anhand des Pflegegrades lässt sich der Pflegebedarf einer Person bestimmen.

Der Pflegegrad 4 ist für Personen vorgesehen, die eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen.

Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: Menschen, die in den Pflegegrad 4 eingestuft werden, haben erhebliche Einschränkungen in ihrem Alltag und sind in vielen Bereichen ihres Lebens auf Hilfe angewiesen.

Bewertung: Wie bei den anderen Pflegegraden erfolgt die Zuordnung nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) oder andere beauftragte Dienste. Die Bewertung berücksichtigt verschiedene Aspekte, darunter Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhalten und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Abhängig von der Gesamtpunktzahl wird der entsprechende Pflegegrad zugewiesen.

Leistungen:

    • Pflegegeld für häusliche Pflege: Betroffene im Pflegegrad 4 können einen monatlichen Betrag (Pflegegeld) erhalten, wenn sie zu Hause von nicht professionellen Pflegekräften, wie Angehörigen, gepflegt werden.
    • Sachleistungen für häusliche Pflege: Wird die Pflege zu Hause durch einen professionellen Pflegedienst durchgeführt, können Sachleistungen in Anspruch genommen werden.
    • Kombinationsleistung: Eine Kombination aus Pflegegeld und Sachleistung ist ebenfalls möglich.
    • Tages- und Nachtpflege: Bei dieser teilstationären Leistung wird der Pflegebedürftige tagsüber oder nachts in einer Einrichtung betreut, wohnt aber weiterhin zu Hause.
    • Vollstationäre Pflege: Wenn eine Pflege zu Hause nicht mehr machbar ist, kann der Betroffene in einer Pflegeeinrichtung vollstationär untergebracht werden.
    • Weitere Leistungen: Hierzu gehören Beratungsgespräche, Entlastungsbeträge, die z.B. für haushaltsnahe Dienstleistungen verwendet werden können, Zuschüsse für Wohnraumanpassungen und niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote.

Leistungen im Überblick

LeistungAnspruch
Pflegegeld728 Euro pro Monat
Pflegesachleistungen1.693 Euro pro Monat
Tages- und Nachtpflege1.612 Euro pro Monat
Kurzzeitpflege1.774 Euro pro Jahr
Verhinderungspflege1.612 Euro pro Jahr
Vollstationäre Pflege1.775 Euro pro Monat
Betreuungs- und Entlastungsleistungen125 Euro pro Monat
Hausnotruf25,50 Euro pro Monat
Wohnraumanpassung4.000 Euro pro Gesamtmaßnahme
Wohngruppenzuschuss214 Euro pro Monat
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittelbis zu 40 Euro pro Monat

Der Pflegegrad 4 bedeutet eine intensive Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, und die entsprechenden Leistungen sind darauf ausgerichtet, den Betroffenen umfassend zu unterstützen und ihre Lebensqualität zu erhalten oder zu verbessern.

Wie bei den anderen Pflegegraden auch, wird die Einstufung anhand einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere beauftragte Institutionen vorgenommen. Dabei werden sechs Lebensbereiche oder Module bewertet, um das Ausmaß der Beeinträchtigung zu bestimmen.

Module und deren Gewichtung:

  1. Mobilität (10%): Hierzu zählen z.B. Bewegungen innerhalb der Wohnung, Treppensteigen und das Ein- und Aussteigen aus dem Bett.
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15%): Dies umfasst die Fähigkeit zur Erinnerung, Zeit- und Ortsorientierung, Erkennen von Personen und Gegenständen und die kommunikativen Fähigkeiten.
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15%): Zum Beispiel aggressive Verhaltensweisen, Ängste, Depressionen und nächtliche Unruhe.
  4. Selbstversorgung (40%): Hierunter fallen Aktivitäten wie Essen und Trinken, Körperpflege, An- und Auskleiden und der Toilettengang.
  5. Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20%): Dies betrifft die Medikamenteneinnahme, den Umgang mit medizinischen Geräten und Hilfsmitteln sowie die Inanspruchnahme von Therapien.
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%): Dies bezieht sich auf die Fähigkeit, den Tagesablauf zu gestalten, soziale Kontakte zu pflegen und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.

Je nach Grad der Beeinträchtigung in diesen Bereichen werden Punkte vergeben. Die Gesamtpunktzahl bestimmt den zugeordneten Pflegegrad.

Für den Pflegegrad 4 wird eine Gesamtpunktzahl von 70 bis 90 Punkten benötigt.

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