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Pflegegrad 5

In Deutschland gibt es seit dem Jahr 2017 fünf Pflegegrade, die die Pflegestufen ersetzt haben, um Menschen mit körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen besser zu erfassen. Jeder Pflegegrad beschreibt den Umfang der Pflegebedürftigkeit einer Person.

Der Pflegegrad 5 ist für Personen vorgesehen, die schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung haben.

Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: Menschen im Pflegegrad 5 sind in nahezu allen oder allen Bereichen ihres täglichen Lebens auf umfangreiche Hilfe angewiesen. Häufig handelt es sich um Personen, die nicht nur körperlich, sondern auch geistig oder psychisch stark eingeschränkt sind und eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung benötigen.

Bewertung: Die Einstufung in den Pflegegrad 5 erfolgt, wie bei den anderen Pflegegraden auch, nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) oder andere beauftragte Dienste. Dabei werden verschiedene Lebensbereiche und Fähigkeiten berücksichtigt und bewertet.

Leistungen:

    • Pflegegeld für häusliche Pflege: Personen im Pflegegrad 5 können einen höheren monatlichen Betrag (Pflegegeld) erhalten, wenn sie zu Hause von Angehörigen oder anderen nicht professionellen Pflegekräften versorgt werden.
    • Sachleistungen für häusliche Pflege: Bei Pflege durch einen professionellen Pflegedienst zu Hause können höhere Sachleistungen beansprucht werden.
    • Kombinationsleistung: Eine Mischung aus Pflegegeld und Sachleistung ist ebenso möglich.
    • Tages- und Nachtpflege: Bei dieser teilstationären Leistung wird der Pflegebedürftige tagsüber oder nachts in einer Einrichtung betreut, lebt aber dennoch zu Hause.
    • Vollstationäre Pflege: Bei extremer Pflegebedürftigkeit, wenn eine häusliche Pflege nicht mehr machbar ist, kann der Betroffene in einer Pflegeeinrichtung vollstationär betreut werden.
    • Weitere Leistungen: Diese umfassen unter anderem Beratungsgespräche, höhere Entlastungsbeträge, Zuschüsse für Wohnraumanpassungen, und niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote.

Leistungen im Überblick

LeistungAnspruch
Pflegegeld901 Euro pro Monat
Pflegesachleistungen2.095 Euro pro Monat
Tages- und Nachtpflege1.995 Euro pro Monat
Kurzzeitpflege1.774 Euro pro Jahr
Verhinderungspflege1.612 Euro pro Jahr
Vollstationäre Pflege2.005 Euro pro Monat
Betreuungs- und Entlastungsleistungen125 Euro pro Monat
Hausnotruf25,50 Euro pro Monat
Wohnraumanpassung4.000 Euro pro Gesamtmaßnahme
Wohngruppenzuschuss214 Euro pro Monat
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittelbis zu 40 Euro pro Monat

Personen im Pflegegrad 5 haben in der Regel einen sehr hohen Unterstützungsbedarf. Die Leistungen sind darauf ausgelegt, ihnen die bestmögliche Pflege und Unterstützung zukommen zu lassen, um ihre Lebensqualität zu erhalten oder zu verbessern.

Wie bei den anderen Pflegegraden basiert auch hier die Einstufung auf einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere beauftragte Institutionen. In dieser Begutachtung werden sechs unterschiedliche Lebensbereiche oder Module berücksichtigt, um das Ausmaß der Beeinträchtigung festzustellen.

Module und deren Gewichtung:

  1. Mobilität (10%): Beispielsweise Fortbewegungen innerhalb der eigenen Wohnräume, das Treppensteigen oder das Wechseln und Halten der Körperposition.
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15%): Dazu gehören Fähigkeiten wie Erinnern, Orientierung zu Zeit und Ort, Erkennen von Personen und Gegenständen oder die Verständigung mit anderen.
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15%): Zum Beispiel selbstschädigendes oder aggressives Verhalten, Ängste oder Depressionen.
  4. Selbstversorgung (40%): Hierzu zählen Alltagsaktivitäten wie Essen, Trinken, Körperpflege, An- und Auskleiden oder der Toilettengang.
  5. Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20%): Hierunter fallen Fähigkeiten wie die Medikamenteneinnahme, der Umgang mit medizinischen Geräten oder die Inanspruchnahme von Therapien.
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%): Dies bezieht sich auf die Fähigkeit, den eigenen Alltag zu organisieren, soziale Kontakte zu pflegen und an gesellschaftlichen Aktivitäten teilzunehmen.

Je nach Schwere der Beeinträchtigungen in diesen Bereichen werden Punkte vergeben. Die Gesamtpunktzahl bestimmt schließlich den zugeordneten Pflegegrad.

Für den Pflegegrad 5 wird eine Gesamtpunktzahl von über 90 Punkten benötigt.

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