Pflegegrade
Der Begriff Pflegegrad wird seit dem 01. Januar 2017 im deutschen Gesundheitssystem verwendet, um den individuellen Grad der Beeinträchtigung und den daraus resultierenden Bedarf an Pflege und Unterstützung zu ermitteln. Dieser Grad der Pflegebedürftigkeit wird anhand einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder einer anderen entsprechenden Institution festgelegt.
Die Pflegegrade werden im Einzelnen wie folgt definiert:
- Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit
-
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit besonderen
Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Förderungen und Leistungen mit Pflegegrad
Pflegegeld:
Pflegebedürftige, die zu Hause durch Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen betreut werden, können monatlich ein Pflegegeld erhalten. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad.
- Pflegegrad 1: Kein Anspruch
- Pflegegrad 2: 316 Euro
- Pflegegrad 3: 545 Euro
- Pflegegrad 4: 728 Euro
- Pflegegrad 5: 901 Euro
Pflegesachleistungen:
Anstelle des Pflegegeldes können Pflegebedürftige auch Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. Dabei werden professionelle Pflegeleistungen durch ambulante Pflegedienste oder Pflegekräfte erbracht.
- Pflegegrad 1: kein Anspruch
- Pflegegrad 2: 724 Euro
- Pflegegrad 3: 1.363 Euro
- Pflegegrad 4: 1.693 Euro
- Pflegegrad 5: 2.095 Euro
Kombinationpflege:
Wenn eine pflegebedürftige Person sowohl professionelle Pflegedienste in Anspruch nimmt (Pflegesachleistungen) als auch von Angehörigen oder anderen nicht professionellen Personen gepflegt wird (wofür sie Pflegegeld erhalten kann), dann spricht man von Kombinationpflege.
In solch einem Fall wird das Pflegegeld nicht in voller Höhe, sondern anteilig in Abhängigkeit von den in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen ausgezahlt. Das bedeutet, wenn jemand beispielsweise 50% der Pflegesachleistungen in Anspruch nimmt, die ihm zustehen, dann erhält er auch 50% des Pflegegeldes, das ihm zusteht.
Entlastungsbetrag:
Der Entlastungsbetrag beträgt monatlich 125 Euro für alle Pflegegrade. Das macht jährlich insgesamt 1.500 Euro. Er ist in Deutschland für Personen vorgesehen, die pflegebedürftig sind und den Pflegegrad 1 bis 5 haben. Dieser Betrag soll dazu beitragen, pflegende Angehörige zu entlasten und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen so lange wie möglich zu erhalten.
Tages- und Nachtpflege:
Teilstationäre Versorgung bezieht sich auf die Betreuung, die während bestimmter Zeiten am Tag in einer Pflegeeinrichtung stattfindet. Diese Form der Pflege kann entweder als Tagespflege oder als Nachtpflege gestaltet sein. Z.B. bieten Tagespflegeeinrichtungen pflegebedürftigen Menschen tagsüber eine Betreuung und Unterstützung an. Die Kosten für die Tagespflege werden von der Pflegekasse übernommen. Diese Budget steht Ihnen zusätzlich zum Pflegegeld und den Pflegesachleistungen zur Verfügung.
- Pflegegrad 1: 0 Euro / 125 Euro Entlastungsbetrag einsetzbar
- Pflegegrad 2: 724 Euro
- Pflegegrad 3: 1.363 Euro
- Pflegegrad 4: 1.693 Euro
- Pflegegrad 5: 2.095 Euro
Kurzzeitpflege:
Kurzzeitpflege wird genutzt, wenn die pflegebedürftige Person vorübergehend nicht zu Hause versorgt werden kann, beispielsweise während einer Erholungsphase der Pflegeperson oder übergangsweise nach einem Krankenhausaufenthalt.. Die Kosten werden für eine begrenzte Zeit von der Pflegekasse getragen. Die Leistung kann bis zu 1.774 Euro betragen und wird für maximal acht Wochen pro Jahr gewährt.
Verhinderungspflege:
Wenn die Pflegeperson vorübergehend ausfällt, etwa aufgrund von Krankheit, kann eine Ersatzpflege durch eine Vertretungskraft erfolgen. Die Verhinderungspflege wird von der Pflegekasse finanziert. Das jährliche Budget Beträgt insgesamt 1.612 Euro und kann mit bis zu 806 Euro aus der Kurzzeitpflege auf bis 2.418 Euro aufgestock werden.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch häufig auch Pflegeboxen genannt:
Sind Hilfsmittel, die regelmäßig verbraucht oder ersetzt werden müssen. Hierfür erhalten Sie ein montliches Budget über 40 Euro von Ihrer Pflegekasse. Zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gehören:
Händedesinfektionsmittel
Flächendesinfektionsmittel
Saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch
Einmalhandschuhe
Fingerlinge
Mundschutz, FFP2- oder vergleichbare Masken
Schutzschürzen zum Einmalgebrauch
Schutzschürzen wiederverwendbar
Einmallätzchen
Technische Pflegehilfsmittel:
Diese Kategorie beinhaltet Gegenstände, die die Pflege oder die Mobilität des Pflegebedürftigen erleichtern, aber nicht verbraucht werden. Beispiele sind Gehhilfen, Badewannenlifte oder spezielle Pflegebetten.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen:
Pflegebedürftige haben nach § 40 SGB XI einen Anspruch auf Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert wird oder die selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Der maximale Zuschuss beträgt, je nach Einzelfall, bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme. Wenn mehrere pflegebedürftige Personen in einem Haushalt leben, kann sich der Betrag entsprechend erhöhen.
Einstufungskrierien Pflegegrad
Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt anhand einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Dabei werden folgende Kriterien berücksichtigt:
Modul 1 Mobilität: Wie selbstständig ist allein Stehen, Gehen, stabil Sitzen, Treppen steigen oder ein Positionswechsel im Bett möglich?
Modul 2 Kognitive & kommunikative Fähigkeiten: Ist die örtliche und zeitliche Orientierung, die Entscheidungsfindung im Alltag, die Teilnahme an Gesprächen oder das Mitteilen von Bedürfnissen möglich?
Modul 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Kommt es zu nächtlicher Unruhe, sozial unangemessenem Verhalten, verbalen Aggressionen, entwickeln sich Ängste, Wahnvorstellungen oder werden pflegerische Maßnahmen abgewehrt?
Modul 4 Selbstversorgung: Wie selbstständig funktioniert das Duschen, Waschen, Umziehen und der Toilettengang? Ist das Einschenken von Getränken oder die Benutzung von Besteck beim Essen möglich?
Modul 5 Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen: Können ärztlich angeordnete Maßnahmen selbstständig durchgeführt werden, wie die Einhaltung des Einnahmeplans der Medikamente, Injektionen oder Messungen sowie die Koordination von Arzt- und Therapieterminen?
Modul 6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Wie leicht fallen Dinge wie die Gestaltung des Tagesablaufs, Bewältigung von Alltagsaufgaben, Kontakte halten und pflegen oder die Beschäftigung mit sich selbst?