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Pflegegrad 1

In Deutschland gibt es seit dem Jahr 2017 fünf Pflegegrade, die die Pflegestufen ersetzt haben, um Menschen mit körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen besser zu erfassen. Jeder Pflegegrad beschreibt den Umfang der Pflegebedürftigkeit einer Person.

Pflegegrad 1 wird Personen zugeordnet, die nur geringfügige Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten aufweisen. Das bedeutet:

Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: Menschen mit Pflegegrad 1 benötigen in ihrem Alltag meist nur wenig Unterstützung. Sie können viele Tätigkeiten selbstständig ausführen, benötigen aber eventuell bei einigen Verrichtungen Hilfe.

Leistungen: Personen mit Pflegegrad 1 haben in der Regel keinen Anspruch auf Pflegegeld oder Sachleistungen für häusliche Pflege. Sie können jedoch andere Leistungen in Anspruch nehmen, z.B. Beratungsgespräche, Zuschüsse für Wohnraumanpassungen oder Entlastungsbeträge, die zum Beispiel für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote genutzt werden können.

Leistungen im Überblick

LeistungAnspruch
Pflegegeld – Euro
Pflegesachleistungen – Euro
Tages- und Nachtpflege – Euro
Kurzzeitpflege – Euro
Verhinderungspflege – Euro
Vollstationäre Pflege – Euro
Betreuungs- und Entlastungsleistungen125 Euro pro Monat
Hausnotruf25,50 Euro pro Monat
Wohnraumanpassung4.000 Euro pro Gesamtmaßnahme
Wohngruppenzuschuss214 Euro pro Monat
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittelbis zu 40 Euro pro Monat

Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere Beauftragte: Um einen Pflegegrad zu erhalten, muss eine Begutachtung erfolgen. Dabei wird die Selbstständigkeit des Antragstellers in sechs Bereichen (Module) bewertet.

Module und deren Gewichtung:

    • Mobilität (10%)
    • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15%)
    • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15%)
    • Selbstversorgung (40%)
    • Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20%)
    • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%)

Punktesystem: Abhängig von den Einschränkungen in den verschiedenen Modulen werden Punkte vergeben. Die Summe dieser Punkte entscheidet über den Pflegegrad.

Pflegegrad 1: Für den Pflegegrad 1 muss eine Gesamtpunktzahl zwischen 12,5 und 27 Punkten erreicht werden. Das deutet darauf hin, dass geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegen.

 

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