Seit 2017 verwendet Deutschland statt der alten Pflegestufen nun fünf Pflegegrade. Diese Neuerung zielt darauf ab, Personen mit körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen besser einzustufen. Der jeweilige Pflegegrad zeigt den Bedarf an Pflege einer Person an.
Der Pflegegrad 3 bezieht sich auf Personen in Deutschland, die eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen.
Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: Personen im Pflegegrad 3 haben deutliche Einschränkungen in ihrem Alltag. Sie benötigen in verschiedenen Lebensbereichen regelmäßig Hilfe oder Unterstützung.
Personen im Pflegegrad 3 haben also Anspruch auf eine breite Palette von Unterstützungs- und Pflegeleistungen, die dazu beitragen sollen, ihre Lebensqualität zu erhalten oder zu verbessern und ihre Selbstständigkeit so weit wie möglich zu fördern.
Die Zuteilung zu einem bestimmten Pflegegrad basiert auf einer umfassenden Begutachtung, welche durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere beauftragte Institutionen vorgenommen wird.
Bei der Begutachtung werden sechs verschiedene Lebensbereiche oder Module in Betracht gezogen:
Module und deren Gewichtung:
Je nach Ausmaß der Beeinträchtigung in diesen Bereichen werden Punkte vergeben. Die Summe dieser Punkte bestimmt schließlich den Pflegegrad.
Für den Pflegegrad 3 muss eine Gesamtpunktzahl von 47,5 bis 70 Punkten erreicht werden.

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Pflegegrad 3 - Leistungsübersicht (Stand 07/2025)
| Leistung | Anspruch | Bemerkung |
| Pflegegeld | 599 € pro Monat | |
| Pflegesachleistungen | bis zu 1.497 € pro Monat | |
| Tages- und Nachtpflege | bis zu 1.357 € pro Monat | |
| Kurzzeitpflege | bis zu 3.539 € pro Jahr (max. 8 Wochen) | gemeinsamer Jahresbetrag mit Verhinderungspflege |
| Verhinderungspflege | bis zu 3.539 € pro Jahr (davon bis zu 1.198 € bei nahen Angehörigen/Haushaltsmitgliedern) | |
| Vollstationäre Pflege | 1.319 € pauschal pro Monat | |
| Betreuungs- und Entlastungsleistungen | 131 € pro Monat | |
| Hausnotruf | 25,50 € pro Monat | Zuschuss möglich abhängig vom Anbieter und Antragstellung |
| Wohnraumanpassung | bis zu 4.180 € je Gesamtmaßnahme (bis 16.720 € bei mehreren Anspruchsberechtigten im Haushalt) | |
| Wohngruppenzuschuss | 224 € pro Monat | |
| Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel | bis zu 42 € pro Monat | |
| Technische Pflegehilfsmittel | 100 % Kostenübernahme; ggf. Zuzahlung 10 %, max. 25 € je Hilfsmittel (nach Genehmigung) | z. B. Rollatoren, Haltegriffe |
| Digital-Pflegeanwendungen (DiPA) | bis zu 53 € pro Monat (Zuschuss; Genehmigung durch Pflegekasse) | Zuschuss möglich je nach Genehmigung durch Pflegekasse |
| Betreuung / Alltagsbegleitung / Alltagsunterstützung | über Entlastungsbetrag möglich | z. B. Spaziergänge, Hausaufgabenhilfe, Begleitung |
| Pflegeberatung / Schulung | Anspruch besteht (kostenlose Beratung) | kostenlose Beratung zu Leistungen, Recht etc. |
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Seit 01.07.2025 steht ein gemeinsamer Jahresbetrag (3.539 €) für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zur Verfügung. Sie verteilen die Mittel nach Bedarf – ideal für Urlaube, Erholungsphasen oder nach Klinikaufenthalten.
Pflegekurse und individuelle Beratung der Pflegekassen sind kostenfrei – vor Ort, digital oder zu Hause. Sie erlernen rückenschonende Techniken, Demenzkommunikation und sinnvolle Notfallabläufe.
47,5 bis unter 70 Punkte (schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit).
599 € pro Monat. Bei Einsatz eines Pflegedienstes verringert sich das Pflegegeld anteilig (Kombinationsleistung).
Bis zu 1.497 € pro Monat als Pflegesachleistung; Abrechnung erfolgt direkt über den Pflegedienst.
Ja. Bis 1.357 € pro Monat und zusätzlich zu Pflegegeld/Sachleistung (keine Verrechnung).
Kurzzeit- und Verhinderungspflege sind in einem gemeinsamen Jahresbetrag bis 3.539 € zusammengeführt und frei zwischen beiden Formen nutzbar.
1.319 € pro Monat (Pflegeanteil), zusätzlich gesetzliche Leistungszuschläge abhängig von der Aufenthaltsdauer.
0228 - 286 950 45
9:00–17:00 Uhr