Pflegegrad

Was ist ein Pflegegrad?

Ein Pflegegrad beschreibt, wie stark die Selbstständigkeit beeinträchtigt ist – gemessen in einem gesetzlich festgelegten Punktesystem (Begutachtung durch MD/MEDICPROOF). Die fünf Pflegegrade ordnen die Versorgung verlässlich zu – von Pflegegrad 1 (geringe Einschränkungen) bis Pflegegrad 5 (schwerste Einschränkungen).

Welche Pflegegrade gibt es?

  • Pflegegrad 1 – geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit | Punktbereich: 12,5–unter 27. Häufig geht es um erste, anhaltende Schwierigkeiten im Alltag – Ziel ist Stabilisierung und Entlastung, z. B. über den Entlastungsbetrag (131 € mtl.).
  • Pflegegrad 2 – erhebliche Beeinträchtigung | Punktbereich: 27–unter 47,5. Regelmäßiger Hilfebedarf bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität oder Alltagsorganisation.
  • Pflegegrad 3 – schwere Beeinträchtigung | Punktbereich: 47,5–unter 70. Der Alltag gelingt nur noch mit umfangreicher Unterstützung; ambulante Hilfen und Tagespflege werden zentral.
  • Pflegegrad 4 – schwerste Beeinträchtigung | Punktbereich: 70–unter 90. Viele Verrichtungen sind ohne Hilfe nicht mehr möglich; Entlastung der Angehörigen wird besonders wichtig.
  • Pflegegrad 5 – schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen | Punktbereich: 90–100. Ausnahme: Bei einer besonderen Bedarfskonstellation (z. B. völlige Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine) kann PG 5 auch unter 90 Punkten zuerkannt werden.

Was bedeutet das für Ihre Leistungen 2025?

Mit dem Pflegegrad stehen – je nach Bedarf – ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen zu. Seit 1. Januar 2025 sind viele Beträge um 4,5 % erhöht, und seit 1. Juli 2025 gibt es für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein gemeinsames Jahresbudget von bis zu 3.539 € (PG 2–5), das flexibel aufgeteilt werden kann.

  • Tages-/Nachtpflege (PG 2–5, mtl.): 721 € · 1.357 € · 1.685 € · 2.085 € – zusätzlich zu Geld/Sachleistungen.
  • Vollstationär (Pflegeanteil, mtl.): PG 1: 131 € · PG 2: 805 € · PG 3: 1.319 € · PG 4: 1.855 € · PG 5: 2.096 €.
  • Entlastungsbetrag: 131 € mtl. für alle Pflegegrade (auch PG 1).

Pflegegeldrechner

Pflegegradrechner

Alle Leistungen im Überblick

Leistungsübersicht (Stand 07/2025)

LeistungPflegegrad 1Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
Pflegegeld347 € / Monat599 € / Monat800 € / Monat990 € / Monat
Pflegesachleistungenbis 796 € / Monatbis 1.497 € / Monatbis 1.859 € / Monatbis 2.299 € / Monat
Tages- und Nachtpflege (teilstationär)bis 721 € / Monatbis 1.357 € / Monatbis 1.685 € / Monatbis 2.085 € / Monat
Kurzzeitpflegebis 3.539 € / Jahrbis 3.539 € / Jahrbis 3.539 € / Jahrbis 3.539 € / Jahr
Verhinderungspflegebis 3.539 € / Jahrbis 3.539 € / Jahrbis 3.539 € / Jahrbis 3.539 € / Jahr
Vollstationäre Pflege (Pflegeanteil)131 € / Monat805 € / Monat1.319 € / Monat1.855 € / Monat2.096 € / Monat
Betreuungs- & Entlastungsleistungen131 € / Monat131 € / Monat131 € / Monat131 € / Monat131 € / Monat
Hausnotruf25,50 € / Monat25,50 € / Monat25,50 € / Monat25,50 € / Monat25,50 € / Monat
Wohnraumanpassungbis 4.180 € je Maßnahmebis 4.180 € je Maßnahmebis 4.180 € je Maßnahmebis 4.180 € je Maßnahmebis 4.180 € je Maßnahme
Wohngruppenzuschuss224 € / Monat224 € / Monat224 € / Monat224 € / Monat224 € / Monat
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittelbis 42 € / Monatbis 42 € / Monatbis 42 € / Monatbis 42 € / Monatbis 42 € / Monat
Technische Pflegehilfsmittel100 % (ggf. 10 % Zuzahlung, max. 25 €)100 % (ggf. 10 % Zuzahlung, max. 25 €)100 % (ggf. 10 % Zuzahlung, max. 25 €)100 % (ggf. 10 % Zuzahlung, max. 25 €)100 % (ggf. 10 % Zuzahlung, max. 25 €)
Digital-Pflegeanwendungen (DiPA)bis 53 € / Monat (Zuschuss)bis 53 € / Monat (Zuschuss)bis 53 € / Monat (Zuschuss)bis 53 € / Monat (Zuschuss)bis 53 € / Monat (Zuschuss)
Betreuung / Alltagsbegleitung / Alltagsunterstützungüber Entlastungsbetrag möglichüber Entlastungsbetrag möglichüber Entlastungsbetrag möglichüber Entlastungsbetrag möglichüber Entlastungsbetrag möglich
Pflegeberatung / SchulungAnspruch besteht (kostenfrei)Anspruch besteht (kostenfrei)Anspruch besteht (kostenfrei)Anspruch besteht (kostenfrei)Anspruch besteht (kostenfrei)

Ambulante Leistungen im Detail

Pflegegeld

Pflegegeld ist die direkte finanzielle Unterstützung für Pflegebedürftige, die zu Hause von Angehörigen gepflegt werden. Die monatliche Leistung richtet sich nach dem Pflegegrad (1–5) und stärkt Selbstbestimmung, Anerkennung und Entlastung im Alltag. Anspruch entsteht nach Begutachtung; der Antrag läuft über die Pflegekasse. Pflegegrade werden regelmäßig überprüft; Pflegegeld lässt sich mit Pflegesachleistungen kombinieren.

Keyfacts:

  • Für häusliche Pflege durch Angehörige/Freunde

  • Höhe abhängig vom Pflegegrad (1–5)

  • Antrag: Pflegekasse; Begutachtung durch MD/Medicproof

  • Monatliche Auszahlung an Pflegebedürftige

  • Kombinationsleistung mit Pflegesachleistungen möglich

  • Pflicht-Beratungseinsatz (§37.3 SGB XI, je nach Pflegegrad)

  • Nicht für stationäre Vollzeitpflege

 
PflegegradPflegegeld
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2347 € / Monat
Pflegegrad 3599 € / Monat
Pflegegrad 4800 € / Monat
Pflegegrad 5990 € / Monat

Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI nachweisen – das sichert Qualität und entlastet Angehörige:

  • PG 2–3: halbjährlich ein Beratungseinsatz

  • PG 4–5: vierteljährlich ein Beratungseinsatz
    (Bei PG 1 freiwillig.) Offizielle Darstellungen und Kassenportale bestätigen diesen Rhythmus.

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Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen sind professionelle Hilfen ambulanter Pflegedienste, die direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Sie entlasten Angehörige, sichern Pflegequalität zu Hause und richten sich nach dem jeweiligen Pflegegrad. Anders als Pflegegeld gibt es kein Geld, sondern konkrete Unterstützung im Alltag. Je nach Pflegegrade sind Kombinationsleistungen mit Pflegegeld möglich.

Keyfacts:

  • Anspruch i. d. R. ab Pflegegrad 2–5 (§36 SGB XI)

  • Höhe: abhängig vom Pflegegrad

  • Beantragung über Pflegekasse, Begutachtung durch MD/Medicproof

  • Keine Auszahlung an Pflegebedürftige; Abrechnung durch Pflegedienst

  • Kombinierbar mit Pflegegeld (Kombinationsleistung)

  • Bei Pflegegeldbezug: Beratungseinsatz nach §37.3 SGB XI

  • Nicht für stationäre Vollzeitpflege

PflegegradPflegesachleistungen
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2bis 796 € / Monat
Pflegegrad 3bis 1.497 € / Monat
Pflegegrad 4bis 1.859 € / Monat
Pflegegrad 5bis 2.299 € / Monat

Kombinationsleistung

Kombinationsleistungen verbinden Pflegesachleistungen eines ambulanten Dienstes mit Pflegegeld. Im Gesetz heißt das „Kombination von Geldleistung und Sachleistung“: Wenn Pflegesachleistungen nur teilweise genutzt werden, wird das Pflegegeld anteilig ausgezahlt. Maßstab ist der Prozentsatz, in dem Sachleistungen im Monat ausgeschöpft wurden – genau dieser Prozentsatz wird vom Pflegegeld abgezogen. Ihre gewählte Aufteilung gilt in der Regel für sechs Monate (Bindungsfrist).

Keyfacts:

  • Anspruch i. d. R. ab Pflegegrad 2–5

  • Anteilregel: genutzte Sachleistung in %, restliches Pflegegeld anteilig

  • Antrag und Anpassung jederzeit bei der Pflegekasse möglich

  • Monatliche Neuberechnung nach tatsächlicher Inanspruchnahme

  • Kombinierbar mit Entlastungsbetrag und weiteren Hilfen

  • Pflicht-Beratungseinsatz bei Pflegegeldbezug (§37.3 SGB XI)

  • Nicht für vollstationäre Pflege

Beispiel – Pflegegrad 4 (2025), Kombinationsleistung in einem Text:
Bei Pflegegrad 4 stehen monatlich 800 € Pflegegeld und bis 1.859 € Pflegesachleistungen zur Verfügung. Nutzen Sie im Monat X 20 % des Sachleistungsbudgets, entspricht das 371,80 € (20 % von 1.859 €), die der Pflegedienst direkt mit der Kasse abrechnet. Nach der gesetzlichen Kombinationsregel wird das Pflegegeld im gleichen Prozentsatz gekürzt – es bleiben 80 % des Pflegegelds, also 640 €, zur Auszahlung. Damit lautet das Ergebnis für diesen Monat: Sachleistungen 371,80 € + Pflegegeld 640 €. Die Prozentlogik und die Bindungsfrist von sechs Monaten für die gewählte Aufteilung sind in § 38 SGB XI festgelegt; die aktuellen 2025-Beträge (800 €/1.859 €) finden sich in den amtlichen Übersichten.

Liebevolle Betreuungskraft

Professionelle Betreuung in den eigenen vier Wänden, ob Verhinderungs- und Kurzzeitpflege oder Dauerlösung.

Tages- und Nachtpflege (teilstationär)

Pflegebedürftige besuchen tagsüber (Tagespflege) oder nachts (Nachtpflege) eine zugelassene Einrichtung. Die Pflegeversicherung übernimmt dort die pflegebedingten Aufwendungen inklusive Betreuung und ggf. medizinischer Behandlungspflege; Unterkunft/Verpflegung und Investitionskosten sind privat zu tragen. Das teilstationäre Budget ist zusätzlich nutzbar – Pflegegrade 2–5 können es mit Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren.

Keyfacts:

  • Anspruch i. d. R. ab Pflegegrad 2–5

  • Zusätzliches Budget; Pflegegeld bleibt ungekürzt

  • Kombinierbar mit Pflegesachleistungen & Entlastungsbetrag

  • Inhalte: Grund- & Behandlungspflege, Betreuung, soziale Teilhabe

  • Häufig inkl. Fahrdienst; Eigenanteile für Unterkunft/Mahlzeiten möglich

  • Entlastet Angehörige und stabilisiert den Alltag zu Hause

Pflegegrad Tages- & Nachtpflege (teilstationär)
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2 bis 721 € / Monat
Pflegegrad 3 bis 1.357 € / Monat
Pflegegrad 4 bis 1.685 € / Monat
Pflegegrad 5 bis 2.085 € / Monat

Tages- und Nachtpflege (teilstationär) ist ein zusätzliches Budget. Pflegegeld oder Pflegesachleistungen erhalten Sie weiterhin.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sichern Entlastung, wenn Pflege zu Hause kurzzeitig nicht möglich ist – z. B. nach Klinikaufenthalt oder zur Auszeit für Angehörige. Seit 07/2025 gibt es dafür einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €, flexibel einsetzbar je nach Pflegegrad (2–5). So bleibt Pflege verlässlich, würdevoll und planbar – über alle Pflegegrade hinweg.

Keyfacts:

  • Ab Pflegegrad 2–5, gemeinsamer Topf: 3.539 € / Jahr.

  • Frei auf Kurzzeit- oder Verhinderungspflege verteilbar (100 % möglich).

  • Alte Übertragungsregeln entfallen.

  • Vorpflegezeit (6 Monate) entfällt.

  • Antrag und Abrechnung über die Pflegekasse

PflegegradKurzzeitpflege & Verhinderungspflege (Jahresbetrag)
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2bis 3.539 € / Jahr
Pflegegrad 3bis 3.539 € / Jahr
Pflegegrad 4bis 3.539 € / Jahr
Pflegegrad 5bis 3.539 € / Jahr

Betreuungs- & Entlastungsleistungen

Betreuungs- & Entlastungsleistungen finanzieren anerkannte Hilfe im Alltag – von Betreuung bis Haushalt – damit Pflege zu Hause leichter gelingt. Ab 07/2025 bleiben sie für alle Pflegegrade nutzbar; der monatliche Betrag liegt seit 01.01.2025 bei 131 € je Pflegebedürftigem (Pflegegrad 1–5). Er kann u. a. Eigenanteile in Tages-/Nacht- und Kurzzeitpflege mindern.

Keyfacts:

  • 131 € / Monat, für Pflegegrade 1–5; zweckgebunden, abrechnung über anerkannte Anbieter.
 
  • Nicht genutzte Beträge bis 30.06. des Folgejahres einlösbar.

  • Mit teilstationärer Pflege und dem neuen Jahresbetrag für Kurzzeit-/Verhinderungspflege kombinierbar.

  • Entlastet Angehörige; fördert Selbstständigkeit im Alltag.

  • Keine Barauszahlung an Angehörige; Erstattung nach Rechnungsnachweis.

Tipp: In vielen Bundesländern können nicht verbrauchte Beträge in die Folgemonate übertragen werden (Details: Landesrecht/Kommunalstellen; Pflegekasse fragen).

Hausnotruf

Über einen Funksender am Handgelenk erreichen Pflegebedürftige rund um die Uhr eine Leitstelle, die Hilfe organisiert – beruhigend für Angehörige und effektiv im Alltag. Der Dienst ist je nach Pflegegrad als technisches Pflegehilfsmittel förderfähig; so bleiben Selbstständigkeit, Würde und Teilhabe erhalten – über alle Pflegegrade hinweg. Basistarif (inkl. Anschluss): Bei erfüllten Voraussetzungen übernimmt die Pflegekasse den monatlichen Basistarif in Höhe von 25,50 €direkte Abrechnung zwischen Anbieter und Kasse. Viele Verbraucherinformationen nennen explizit 25,50 € (früher 23 €; 25,50 € gilt bei Anbietern mit GKV-Vertrag).

Keyfacts:

  • Anspruch i. d. R. ab Pflegegrad 1 (Pflegehilfsmittel)

  • 24/7-Leitstelle; Funkknopf/Basisgerät, Festnetz/Mobilfunk

  • Antrag/Kostenzuschuss über die Pflegekasse

  • Geeignet bei Alleinleben, Sturz-/Notfallrisiko

  • Optional: Sturzerkennung, mobiler Notruf, Schlüsselhinterlegung

Wohnraumanpassung

Wohnraumanpassung bedeutet: Ihr Zuhause so umbauen, dass Pflege sicherer, selbstständiger und würdevoller gelingt – vom barrierefreien Bad bis zur Rampe. Gefördert werden bauliche Anpassungen und fest verbaute technische Lösungen, die Pflege zu Hause ermöglichen, erheblich erleichtern oder Selbstständigkeit wiederherstellen. Typisch sind: Türverbreiterungen, bodengleiche Dusche/Badumbau, rutschhemmende Bodenbeläge, feste Rampen, Treppenlifte, Halte- und Stützgriffe, aber auch individuell angepasstes Mobiliar (z. B. unterfahrbare Waschtische) und fest installierte Technik.

Pro Maßnahme: bis zu 4.180 € Zuschuss der Pflegekasse (seit 01.01.2025; vorher 4.000 €). Der Zuschuss ist auf die tatsächlichen Kosten begrenzt

Mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung/WG: bis 16.720 € je Maßnahme für den Haushalt (entspricht viermal 4.180 €; Aufteilung anteilig pro Person).

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

ChatGPT:

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind Alltagshelfer wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen oder Mundschutz. Sie schützen Pflegebedürftige und entlasten Angehörige im häuslichen Alltag. Mit festgestelltem Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse monatlich eine Pauschale bis zu 42 €. So bleiben Hygiene, Sicherheit und Würde gewahrt – über alle Pflegegrade hinweg.

Keyfacts:

  • Anspruch ab Pflegegrad 1

  • Monatliche Pauschale, bis zu 42 €

  • Beispiele: Handschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen

  • Unkomplizierte Beantragung/Abrechnung über Pflegekasse oder Lieferdienst

  • Keine Anrechnung auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen

  • Für Pflege zu Hause (ambulant)

Antrag Pflegegrad

Ein Pflegegrad schafft Sicherheit. Der Antrag bleibt auch nach 07/2025 unkompliziert: Stellen Sie ihn formlos bei der Pflegekasse (telefonisch, schriftlich oder online) und notieren Sie das Antragsdatum – Leistungen wirken in der Regel rückwirkend zum Monatsanfang. Die Kasse beauftragt den Medizinischen Dienst (MD) bzw. Medicproof; die Begutachtung findet bevorzugt zu Hause statt. Bewertet wird, wie selbstständig der Alltag gelingt: Sechs Module führen zu Punkten, daraus ergeben sich die Pflegegrade 1–5. Bereiten Sie sich mit Pflegetagebuch, Arztunterlagen und einer Liste typischer Alltagssituationen vor; die Pflegeperson sollte anwesend sein. Nach dem Bescheid können Sie binnen 1 Monat Widerspruch einlegen. Ab Antrag haben Sie Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung – sie strukturiert den Leistungs-Mix (Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen, Entlastungsangebote) und stützt Familien emotional und organisatorisch.

Keyfacts (kurz & klar)

  • Antrag formlos bei der Pflegekasse; Antragsdatum sichern.

  • Begutachtung durch MD/Medicproof zu Hause → Punkte → Pflegegrad 1–5.

  • Frist: Entscheidung i. d. R. innerhalb von 25 Arbeitstagen.

  • Vorbereitung: Pflegetagebuch, Arztberichte, typische Probleme notieren; Pflegeperson dabeihaben.

  • Widerspruch möglich: Frist 1 Monat.

  • Pflegeberatung (§7a SGB XI) ab Antrag – kostenlos.

  • Bei Pflegegeld: Beratungseinsatz (§37.3) je nach Pflegegrad verpflichtend.

Einstufung Pflegegrad

Auch nach 07/2025 bleibt die Ermittlung des Pflegegrad unverändert: Entscheidend ist nicht die Diagnose, sondern wie selbstständig der Alltag gelingt. Beim Hausbesuch bewertet der MD/Medicproof sechs Lebensbereiche (Module) und vergibt Punkte. Daraus entsteht ein Gesamtwert, der einem der fünf Pflegegrade zugeordnet wird – je höher der Wert, desto umfangreicher die Leistungen.

 

So funktioniert die Bewertung im Detail
Das „Neue Begutachtungsassessment“ (NBA) prüft:

  1. Mobilität – z. B. Aufstehen, Fortbewegen.

  2. Kognitive & kommunikative Fähigkeiten – z. B. Orientierung, Verstehen.

  3. Verhaltensweisen & psychische Problemlagen – z. B. nächtliche Unruhe.

  4. Selbstversorgung – z. B. Körperpflege, Essen, An-/Auskleiden.

  5. Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen – z. B. Medikamente, Verbände.

  6. Alltagsleben & soziale Kontakte – z. B. Tagesstruktur, Teilhabe.

 

Gewichtung (entscheidend für den Pflegegrad):

  • Mobilität: 10 %

  • Modul 2 oder 3 (nur das höhere zählt): 15 %

  • Selbstversorgung: 40 %

  • Krankheits-/Therapieanforderungen: 20 %

  • Alltagsleben & soziale Kontakte: 15 %

 

Aus allen gewichteten Einzelbewertungen ergibt sich der Gesamtpunktwert. Die Schwellen bleiben gleich:

  • Pflegegrad 1: 12,5–<27 Punkte

  • Pflegegrad 2: 27–<47,5 Punkte

  • Pflegegrad 3: 47,5–<70 Punkte

  • Pflegegrad 4: 70–<90 Punkte

  • Pflegegrad 5: ≥90 Punkte

Keyfacts (kurz & klar)

  • Berechnung über das NBA mit sechs Modulen und fester Gewichtung.

  • Nur das höhere Ergebnis aus Modul 2 oder 3 zählt (15 %).

  • Größter Einfluss: Selbstversorgung (40 %).

  • Punkteschwellen für Pflegegrade 1–5 unverändert nach 07/2025.

  • Gute Vorbereitung: Pflegetagebuch, Arztunterlagen, Liste typischer Alltagssituationen.

  • Pflegeberatung ab Antrag kostenlos – unterstützt bei Planung und Leistungen.

Pflegegradrechner

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HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

Welche Punktgrenzen gelten?

• Pflegegrad 1: 12,5–<27

• Pflegegrad 2: 27–<47,5

• Pflegegrad 3: 47,5–<70

• Pflegegrad 4: 70–<90

• Pflegegrad 5: 90–100.

Ja. +4,5 % auf viele Leistungsbeträge (ab 01.01.2025) sowie das gemeinsame Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (3.539 €, ab 01.07.2025).

Durch eine standardisierte Begutachtung (MD/MEDICPROOF). Punkte aus sechs Bereichen werden gewichtet und ergeben den Pflegegrad.

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0228 - 286 950 45

Mo–Fr

9:00–17:00 Uhr

1

Pflegegrad 1

Geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit

2

Pflegegrad 2

Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit

3

Pflegegrad 3

Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit

4

Pflegegrad 4

Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit

5

Pflegegrad 5

Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit

1

Pflegegrad 1

Geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit

2

Pflegegrad 2

Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit

3

Pflegegrad 3

Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit

4

Pflegegrad 4

Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit

5

Pflegegrad 5

Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit