Pflegegrad 4

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2017 hat Deutschland die vormaligen Pflegestufen durch fünf Pflegegrade abgelöst. Dies geschah, um Personen mit körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen besser zu bewerten. Anhand des Pflegegrades lässt sich der Pflegebedarf einer Person bestimmen.

Der Pflegegrad 4 ist für Personen vorgesehen, die eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen.

Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: Menschen, die in den Pflegegrad 4 eingestuft werden, haben erhebliche Einschränkungen in ihrem Alltag und sind in vielen Bereichen ihres Lebens auf Hilfe angewiesen.

Bewertung: Wie bei den anderen Pflegegraden erfolgt die Zuordnung nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) oder andere beauftragte Dienste. Die Bewertung berücksichtigt verschiedene Aspekte, darunter Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhalten und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Abhängig von der Gesamtpunktzahl wird der entsprechende Pflegegrad zugewiesen.

Pflegegrad 4 – Kriterien & Einstufung

Der Pflegegrad 4 bedeutet eine intensive Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, und die entsprechenden Leistungen sind darauf ausgerichtet, den Betroffenen umfassend zu unterstützen und ihre Lebensqualität zu erhalten oder zu verbessern.

Wie bei den anderen Pflegegraden auch, wird die Einstufung anhand einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere beauftragte Institutionen vorgenommen. Dabei werden sechs Lebensbereiche oder Module bewertet, um das Ausmaß der Beeinträchtigung zu bestimmen.

Module und deren Gewichtung:

  1. Mobilität (10%): Hierzu zählen z.B. Bewegungen innerhalb der Wohnung, Treppensteigen und das Ein- und Aussteigen aus dem Bett.
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15%): Dies umfasst die Fähigkeit zur Erinnerung, Zeit- und Ortsorientierung, Erkennen von Personen und Gegenständen und die kommunikativen Fähigkeiten.
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15%): Zum Beispiel aggressive Verhaltensweisen, Ängste, Depressionen und nächtliche Unruhe.
  4. Selbstversorgung (40%): Hierunter fallen Aktivitäten wie Essen und Trinken, Körperpflege, An- und Auskleiden und der Toilettengang.
  5. Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20%): Dies betrifft die Medikamenteneinnahme, den Umgang mit medizinischen Geräten und Hilfsmitteln sowie die Inanspruchnahme von Therapien.
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%): Dies bezieht sich auf die Fähigkeit, den Tagesablauf zu gestalten, soziale Kontakte zu pflegen und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.

Je nach Grad der Beeinträchtigung in diesen Bereichen werden Punkte vergeben. Die Gesamtpunktzahl bestimmt den zugeordneten Pflegegrad.

Für den Pflegegrad 4 wird eine Gesamtpunktzahl von 70 bis 90 Punkten benötigt.

  • Mobilität (10%)
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15%)
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15%)
  • Selbstversorgung (40%)
  • Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20%)
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%)

Punktesystem: Abhängig von den Einschränkungen in den verschiedenen Modulen werden Punkte vergeben. Die Summe dieser Punkte entscheidet über den Pflegegrad.

Pflegegrad 1: Für den Pflegegrad 1 muss eine Gesamtpunktzahl zwischen 12,5 und 27 Punkten erreicht werden. Das deutet darauf hin, dass geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegen.

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Leistungen: Pflegegrad 4

  • Pflegegeld: 800 € pro Monat (für selbst organisierte Pflege durch Angehörige) – kombinierbar mit Sachleistungen.
  • Pflegesachleistungen (ambulante Dienste): bis 1.859 € pro Monat.
  • Tages- und Nachtpflege (teilstationär): bis 1.685 € pro Monat – zusätzlich nutzbar, keine Anrechnung auf Pflegegeld/Sachleistungen.
  • Kurzzeit- & Verhinderungspflege: gemeinsamer Jahresbetrag bis 3.539 € (seit 01.07.2025) – flexibel zwischen beiden Töpfen einsetzbar.
  • Vollstationäre Pflege (Pflegeanteil): 1.855 € pro Monat zuzüglich gesetzlicher Leistungszuschläge auf den Eigenanteil.
  • Entlastungsbetrag: 131 € pro Monat für anerkannte Unterstützungsangebote (Haushalt, Alltagsbegleitung etc.).
  • Wohngruppenzuschuss: 224 € pro Monat (ambulant betreute Wohngemeinschaften).
  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: bis 42 € pro Monat.
  • Technische Pflegehilfsmittel: 100 % Kostenübernahme; ggf. Zuzahlung 10 %, max. 25 € je Hilfsmittel (nach Genehmigung).
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds (Wohnraumanpassung): bis 4.180 € je Maßnahme; bis 16.720 € bei mehreren Anspruchsberechtigten im Haushalt.
  • Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) & ergänzende Unterstützungsleistungen: bis 53 € pro Monat (Zuschuss; Genehmigung durch Pflegekasse).

Hinweis: Zum 01.01.2025 wurden die Pflegeleistungen allgemein um 4,5 % angehoben. Seit dem 01.07.2025 gilt für Kurzzeit- und Verhinderungspflege ein gemeinsamer Jahresbetrag.

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Leistungen im Überblick

Pflegegrad 4 - Leistungsübersicht (Stand 07/2025)

LeistungAnspruchBemerkung
Pflegegeld800 € pro Monat 
Pflegesachleistungenbis zu 1.859 € pro Monat 
Tages- und Nachtpflegebis zu 1.685 € pro Monat 
Kurzzeitpflegebis zu 3.539 € pro Jahr (max. 8 Wochen)gemeinsamer Jahresbetrag mit Verhinderungspflege
Verhinderungspflegebis zu 3.539 € pro Jahr (davon bis zu 1.600 € bei nahen Angehörigen/Haushaltsmitgliedern) 
Vollstationäre Pflege1.855 € pauschal pro Monat 
Betreuungs- und Entlastungsleistungen131 € pro Monat 
Hausnotruf25,50 € pro MonatZuschuss möglich abhängig vom Anbieter und Antragstellung
Wohnraumanpassungbis zu 4.180 € je Gesamtmaßnahme (bis 16.720 € bei mehreren Anspruchsberechtigten im Haushalt) 
Wohngruppenzuschuss224 € pro Monat 
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittelbis zu 42 € pro Monat 
Technische Pflegehilfsmittel100 % Kostenübernahme; ggf. Zuzahlung 10 %, max. 25 € je Hilfsmittel (nach Genehmigung)z. B. Rollatoren, Haltegriffe
Digital-Pflegeanwendungen (DiPA)bis zu 53 € pro Monat (Zuschuss; Genehmigung durch Pflegekasse)Zuschuss möglich je nach Genehmigung durch Pflegekasse
Betreuung / Alltagsbegleitung / Alltagsunterstützungüber Entlastungsbetrag möglichz. B. Spaziergänge, Hausaufgabenhilfe, Begleitung
   
Pflegeberatung / SchulungAnspruch besteht (kostenlose Beratung)kostenlose Beratung zu Leistungen, Recht etc.

Liebevolle Betreuungskraft

Professionelle Betreuung in den eigenen vier Wänden, ob Verhinderungs- und Kurzzeitpflege oder Dauerlösung.

Antrag, Begutachtung, Widerspruch – effizient vorgehen

  1. Antrag bei der Pflegekasse stellen (telefonisch, online oder schriftlich).
  2. Unterlagen sammeln: Arztbriefe, Medikamentenplan, Sturz-/Schmerzprotokoll, Fotos/Hilfsmittel, Pflegetagebuch.
  3. Begutachtung (MD/MEDICPROOF) zu Hause – typische „schlechte“ Tage schildern, nicht nur gute.
  4. Bescheid prüfen: Wenn PG 4 nicht erreicht wird, fristgerecht Widerspruch einlegen und Beispiele/Nachweise ergänzen.
  5. Leistungen aktiv abrufen: Entlastungsbetrag, teilstationär, Hilfsmittel, Wohnraumanpassung

Pflegegrad 4 in der Praxis

Zuhause pflegen – gezielt kombinieren

  • Kombinationsleistung einsetzen: Pflegegeld + Anteil Sachleistung – die Pflegekasse verrechnet automatisch nach Pflegedienst-Rechnungen.
  • Entlastungsbetrag (131 €) für Haushalt, Betreuungsgruppen, Alltagsbegleiter:innen einsetzen – nur zugelassene Anbieter nutzen.
  • Tages-/Nachtpflege zusätzlich planen: Budgets werden nicht mit Pflegegeld/Sachleistungen verrechnet.

Auszeiten sichern – Kurzzeit- & Verhinderungspflege

Seit 01.07.2025 steht ein gemeinsamer Jahresbetrag (3.539 €) für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zur Verfügung. Sie verteilen die Mittel nach Bedarf – ideal für Urlaube, Erholungsphasen oder nach Klinikaufenthalten. Leistungen, die Sie bis zum 30.06.2025 erhalten haben, werden auf den Jahresbetrag angerechnet.

Sicher wohnen – Umbauten & Notruf

  • Wohnraumanpassung früh kalkulieren (Kostenvoranschlag + Antrag). Typisch: schwellenfreie Dusche, Haltegriffe, Beleuchtung, rutschfeste Böden – Zuschuss bis 4.180 € je Maßnahme (ggf. bis 16.720 € im Haushalt).
  • Hausnotruf prüfen (insbesondere bei Alleinleben/Sturzrisiko).

Wissen stärkt – Beratung und Schulung

Pflegekurse und individuelle Beratung der Pflegekassen sind kostenfrei – vor Ort, digital oder zu Hause. Sie erlernen rückenschonende Techniken, Demenzkommunikation und sinnvolle Notfallabläufe.

Praxis-Checkliste

  • Entlastungsbetrag verplanen (monatlich 131 €) – Anbieter auswählen.
  • Pflegedienst-Leistungspaket prüfen (bis 1.859 €).
  • Tagespflegeplätze anfragen (bis 1.685 €).
  • Angebote für Wohnraumanpassung einholen (bis 4.180 € je Maßnahme).
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (42 €) und ggf. technische Hilfsmittel beantragen.
  • Kurzzeit-/Verhinderungspflege mit dem 3.539-€-Jahresbudget planen.

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

Wie hoch ist das Pflegegeld 2025?

800 € pro Monat. Bei Einsatz eines Pflegedienstes verringert sich das Pflegegeld anteilig (Kombinationsleistung).

Bis zu 1.859 € pro Monat als Pflegesachleistung; Abrechnung erfolgt direkt über den Pflegedienst.

Ja. Bis 1.685 € pro Monat und zusätzlich zu Pflegegeld/Sachleistung (keine Verrechnung).

Ja. Bis 1.685 € pro Monat und zusätzlich zu Pflegegeld/Sachleistung (keine Verrechnung).

Kurzzeit- und Verhinderungspflege sind in einem gemeinsamen Jahresbetrag bis 3.539 € zusammengeführt und frei zwischen beiden Formen nutzbar.

1.855 € pro Monat (Pflegeanteil), zusätzlich gesetzliche Leistungszuschläge abhängig von der Aufenthaltsdauer.

Wohngruppenzuschuss 224 € monatlich; Wohnraumanpassung bis 4.180 € je Maßnahme; Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 € pro Monat; DiPA bis 53 € pro Monat.

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