Pflegegrad 3

Was Ihnen jetzt zusteht – klar erklärt, zuverlässig begleitet

Seit 2017 verwendet Deutschland statt der alten Pflegestufen nun fünf Pflegegrade. Diese Neuerung zielt darauf ab, Personen mit körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen besser einzustufen. Der jeweilige Pflegegrad zeigt den Bedarf an Pflege einer Person an.

Der Pflegegrad 3 bezieht sich auf Personen in Deutschland, die eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen.

Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: Personen im Pflegegrad 3 haben deutliche Einschränkungen in ihrem Alltag. Sie benötigen in verschiedenen Lebensbereichen regelmäßig Hilfe oder Unterstützung.

Pflegegrad 3 – Kriterien & Einstufung

Personen im Pflegegrad 3 haben also Anspruch auf eine breite Palette von Unterstützungs- und Pflegeleistungen, die dazu beitragen sollen, ihre Lebensqualität zu erhalten oder zu verbessern und ihre Selbstständigkeit so weit wie möglich zu fördern.

Die Zuteilung zu einem bestimmten Pflegegrad basiert auf einer umfassenden Begutachtung, welche durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere beauftragte Institutionen vorgenommen wird.

Bei der Begutachtung werden sechs verschiedene Lebensbereiche oder Module in Betracht gezogen:

Module und deren Gewichtung:

  1. Mobilität (10%): Hierzu gehören Aktivitäten wie Fortbewegen innerhalb der Wohnung, Treppensteigen, Aufstehen und zu Bett gehen.
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15%): Erinnerungsfähigkeit, Zeit- und Ortsorientierung, Erkennen von Personen und Dingen, Sprachverständnis, etc.
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15%): Zum Beispiel Ängste, aggressive Verhaltensweisen, Depressionen oder nächtliche Unruhe.
  4. Selbstversorgung (40%): Hierzu zählen grundlegende Aktivitäten des täglichen Lebens wie Essen, Trinken, Körperpflege, An- und Auskleiden, und Toilettengang.
  5. Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20%): Medikamenteneinnahme, Inanspruchnahme von Therapien, Umgang mit medizinischen Geräten und Hilfsmitteln, etc.
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%): Die Fähigkeit, den eigenen Tagesablauf zu gestalten, soziale Kontakte zu pflegen, Hobbys nachzugehen und ähnliches.

Je nach Ausmaß der Beeinträchtigung in diesen Bereichen werden Punkte vergeben. Die Summe dieser Punkte bestimmt schließlich den Pflegegrad.

Für den Pflegegrad 3 muss eine Gesamtpunktzahl von 47,5 bis 70 Punkten erreicht werden.

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Leistungen bei Pflegegrad 3

  • Pflegegeld: 599 € pro Monat (für selbst organisierte Pflege durch Angehörige) – kombinierbar mit Sachleistungen.
  • Pflegesachleistungen (ambulante Dienste): bis 1.497 € pro Monat.
  • Tages- und Nachtpflege (teilstationär): bis 1.357 € pro Monat – zusätzlich nutzbar, keine Anrechnung auf Pflegegeld/Sachleistungen.
  • Kurzzeit- & Verhinderungspflege: gemeinsamer Jahresbetrag bis 3.539 € (ab 01.07.2025) – flexibel zwischen beiden Töpfen einsetzbar.
  • Vollstationäre Pflege (Pflegeanteil): 1.319 € pro Monat zuzüglich gesetzlicher Leistungszuschläge auf den Eigenanteil.
  • Entlastungsbetrag: 131 € pro Monat für anerkannte Unterstützungsangebote (Haushalt, Alltagsbegleitung etc.).
  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: bis 42 € pro Monat.
  • Wohngruppenzuschuss: 224 € pro Monat (zzgl. Anschubfinanzierung bis 2.613 € p. P.).
  • Wohnraumanpassung: bis 4.180 € je Maßnahme (z. B. Badumbau, Haltegriffe).
  • Hausnotruf: Zuschuss bis 25,50 € pro Monat (Basistarif bei vielen Anbietern).
  • Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): bis 53 € pro Monat (je nach Genehmigung der Pflegekasse).

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Leistungen im Überblick

Pflegegrad 3 - Leistungsübersicht (Stand 07/2025)

LeistungAnspruchBemerkung
Pflegegeld599 € pro Monat 
Pflegesachleistungenbis zu 1.497 € pro Monat 
Tages- und Nachtpflegebis zu 1.357 € pro Monat 
Kurzzeitpflegebis zu 3.539 € pro Jahr (max. 8 Wochen)gemeinsamer Jahresbetrag mit Verhinderungspflege
Verhinderungspflegebis zu 3.539 € pro Jahr (davon bis zu 1.198 € bei nahen Angehörigen/Haushaltsmitgliedern) 
Vollstationäre Pflege1.319 € pauschal pro Monat 
Betreuungs- und Entlastungsleistungen131 € pro Monat 
Hausnotruf25,50 € pro MonatZuschuss möglich abhängig vom Anbieter und Antragstellung
Wohnraumanpassungbis zu 4.180 € je Gesamtmaßnahme (bis 16.720 € bei mehreren Anspruchsberechtigten im Haushalt) 
Wohngruppenzuschuss224 € pro Monat 
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittelbis zu 42 € pro Monat 
Technische Pflegehilfsmittel100 % Kostenübernahme; ggf. Zuzahlung 10 %, max. 25 € je Hilfsmittel (nach Genehmigung)z. B. Rollatoren, Haltegriffe
Digital-Pflegeanwendungen (DiPA)bis zu 53 € pro Monat (Zuschuss; Genehmigung durch Pflegekasse)Zuschuss möglich je nach Genehmigung durch Pflegekasse
Betreuung / Alltagsbegleitung / Alltagsunterstützungüber Entlastungsbetrag möglichz. B. Spaziergänge, Hausaufgabenhilfe, Begleitung
   
Pflegeberatung / SchulungAnspruch besteht (kostenlose Beratung)kostenlose Beratung zu Leistungen, Recht etc.

Liebevolle Betreuungskraft

Professionelle Betreuung in den eigenen vier Wänden, ob Verhinderungs- und Kurzzeitpflege oder Dauerlösung.

Pflegegrad 3: Antrag, Begutachtung, Widerspruch – effizient vorgehen ​

  1. Antrag bei der Pflegekasse stellen (telefonisch, online oder schriftlich).
  2. Unterlagen sammeln: Arztbriefe, Medikamentenplan, Sturz-/Schmerzprotokoll, Fotos/Hilfsmittel, Pflegetagebuch.
  3. Begutachtung (MD/MEDICPROOF) zu Hause – typische „schlechte“ Tage schildern, nicht nur gute.
  4. Bescheid prüfen: Wenn PG 3 nicht erreicht wird, fristgerecht Widerspruch einlegen und Beispiele/Nachweise ergänzen.
  5. Leistungen aktiv abrufen: Entlastungsbetrag, teilstationär, Hilfsmittel, Wohnraumanpassung.

Pflegegrad 3 in der Praxis

Zuhause pflegen

  • Kombinationsleistung einsetzen: Pflegegeld + Anteil Sachleistung – die Pflegekasse verrechnet automatisch nach Pflegedienst-Rechnungen.
  • Entlastungsbetrag (131 €) für Haushalt, Betreuungsgruppen, Alltagsbegleiter:innen einsetzen – nur zugelassene Anbieter nutzen.
  • Tages-/Nachtpflege zusätzlich planen: Budgets werden nicht mit Pflegegeld/Sachleistungen verrechnet.

Auszeiten – Kurzzeit- & Verhinderungspflege

Seit 01.07.2025 steht ein gemeinsamer Jahresbetrag (3.539 €) für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zur Verfügung. Sie verteilen die Mittel nach Bedarf – ideal für Urlaube, Erholungsphasen oder nach Klinikaufenthalten.

Sicher wohnen

  • Wohnraumanpassung früh kalkulieren (Kostenvoranschlag + Antrag). Typisch: schwellenfreie Dusche, Haltegriffe, Beleuchtung, rutschfeste Böden – Zuschuss bis 4.180 € je Maßnahme.
  • Hausnotruf einrichten, wenn Alleinleben/Sturzrisiko gegeben – Zuschuss bis 25,50 € pro Monat möglich.

Wissen stärkt

Pflegekurse und individuelle Beratung der Pflegekassen sind kostenfrei – vor Ort, digital oder zu Hause. Sie erlernen rückenschonende Techniken, Demenzkommunikation und sinnvolle Notfallabläufe.

Praxis-Checkliste

  • Entlastungsbetrag verplanen (monatlich 131 €) – Anbieter auswählen.
  • Pflegedienst-Leistungspaket prüfen (bis 1.497 €).
  • Tagespflegeplätze anfragen (bis 1.357 €).
  • Hausnotruf beauftragen (25,50 €).
  • Angebote für Wohnraumanpassung einholen (4.180 € je Maßnahme).
  • Kurzzeit-/Verhinderungspflege mit dem 3.539-€-Jahresbudget planen.

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

Wie viele Punkte hat Pflegegrad 3?

47,5 bis unter 70 Punkte (schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit).

599 € pro Monat. Bei Einsatz eines Pflegedienstes verringert sich das Pflegegeld anteilig (Kombinationsleistung).

Bis zu 1.497 € pro Monat als Pflegesachleistung; Abrechnung erfolgt direkt über den Pflegedienst.

Ja. Bis 1.357 € pro Monat und zusätzlich zu Pflegegeld/Sachleistung (keine Verrechnung).

Kurzzeit- und Verhinderungspflege sind in einem gemeinsamen Jahresbetrag bis 3.539 € zusammengeführt und frei zwischen beiden Formen nutzbar.

1.319 € pro Monat (Pflegeanteil), zusätzlich gesetzliche Leistungszuschläge abhängig von der Aufenthaltsdauer.

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