Ratgeber

Pflegegrad

Im Jahr 2017 trat für die Pflegeversicherungen ein neues Gesetz zur Bewertung der Pflegebedürftigkeit einer pflegebedürftigen Person ein. Seitdem wird die Pflegebedürftigkeit mit den Pflegegraden 1 bis 5 anstatt in Pflegestufen 0 bis 3 gemessen. Ziel der Reform war es eine individuellere Bewertung der Pflegebedürftigkeit jedes einzelnen vornehmen zu können. Während im „alten System“ der Pflegestufen die Pflegebedürftigkeit anhand der benötigten „Pflegeminuten“ pro Tag ermittelt wurde, sollen die neuen Pflegegrade auch geistige Fähigkeiten berücksichtigen.

Die Pflegegrade wurden im Jahr 2017 reformiert, mit dem Ziel eine individuellere Bewertung der Pflegebedürftigkeit des Einzelnen vornehmen zu können, sodass es nicht mehr die Pflegestufen   0 – 3 gibt, die durch „Pflegeminuten“ ermittelt wurden. Die Pflegebedürftigkeit wird jetzt in den Pflegegraden 1 – 5 bemessen, die nun auch die geistigen Fähigkeiten berücksichtigen.

Der Pflegegrad wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) festgestellt. Die Einordnung und Klassifizierung in den persönlichen Pflegegrad erfolgt anhand des Grades der Selbstständigkeit sowie anhand verschiedener Fähigkeiten, welche der Betroffene besitzt. Im Mittelpunkt der Begutachtung stehen sechs Module, die vom (MDK) mit Hilfe von u.g. Kriterien bewertet werden.

Folgende beispielhafte Kriterien gibt es in den jeweiligen Modulen:

  1. Mobilität: Wie selbstständig ist allein Stehen, Gehen, stabil Sitzen, Treppen steigen oder ein Positionswechsel im Bett möglich?
  2. Kognitive & kommunikative Fähigkeiten: Ist die örtliche und zeitliche Orientierung, die Entscheidungsfindung im Alltag, die Teilnahme an Gesprächen oder das Mitteilen von Bedürfnissen möglich?
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Kommt es zu nächtlicher Unruhe, sozial unangemessenem Verhalten, verbalen Aggressionen, entwickeln sich Ängste, Wahnvorstellungen oder werden pflegerische Maßnahmen abgewehrt?
  4. Selbstversorgung: Wie selbstständig funktioniert das Duschen, Waschen, Umziehen und der Toilettengang? Ist das Einschenken von Getränken oder die Benutzung von Besteck beim Essen möglich?       
  5. Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen: Können ärztlich angeordnete Maßnahmen selbstständig durchgeführt werden, wie die Einhaltung des Einnahmeplans der Medikamente, Injektionen oder Messungen sowie die Koordination von Arzt- und Therapieterminen?
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Wie leicht fallen Dinge wie die Gestaltung des Tagesablaufs, Bewältigung von Alltagsaufgaben, Kontakte halten und pflegen oder die Beschäftigung mit sich selbst?

Die sechs Kriterien werden anschließend von einem Gutachter in Abhängigkeit der Selbstständigkeit bepunktet und die Summe gebildet. Jedes Modul wird unterschiedlich gewichtet und aus der Anzahl der gewichteten Punkte ergibt sich am Ende der individuelle Pflegegrad. Dabei gilt: Je selbstständiger die betroffene Person ist, desto geringer fällt die Punktzahl aus und desto geringer der Pflegegrad.

Förderungen

Wenn die pflegebedürftige Person Zuhause gepflegt wird und einen Pflegegrad besitzt, stehen die folgenden Fördertöpfe zur Verfügung

 

  • Pflegegeld oder Pflegesachleistungen oder Kombileistungen
  • Entlastungsleistungen
  • Tagespflege
  • Verhinderungspflege
  • Kurzzeitpflege
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch >> (Kostenlos online bestellen) hier
  • Leistungen der Krankenversicherung auf ärztliche Verordnung
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen >>(Badumbau und Treppenlift) hier
  • Steuerliche Förderungen
  • Pflegegeld bzw. Pflegesachleistungen erhalten Sie ab Pflegegrad 2.
  • Sie erhalten Pflegegeld ab Pflegegrad 2 sofern Sie zuhause gepflegt werden, unabhängig davon, wer Ihre Pflege übernimmt. Das kann ein Angehöriger, ein Freund oder auch eine >>Pflegekraft aus dem Ausland
  • Übernimmt z.B. ein ambulanter Pflegedienst Ihre Pflege spricht man von Sachleistungen. Pflegesachleistungen haben einen höheren Förderbetrag als Pflegegeld, können aber nur vom Träger direkt mit der Kasse abgerechnet werden. Eine Barauszahlung der Pflegesachleistungen ist nicht möglich.
  • Werden Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombiniert spricht man von Kombileistungen. Verbraucht beispielsweise bei Pflegegrad 5 der Pflegedienst 50% der Pflegesachleistungen (also EUR 997,50 von EUR 1.995) dann können Sie sich 50% des Pflegegeldes auszahlen lassen (EUR 450,50 von EUR 901).

TIPP: Sollten Sie für Ihre individuelle Pflegesituation auf möglichst viel Pflegegeld angewiesen sein, gibt es bestimmte Leistungen der Krankenversicherung, welche auf ärztliche Verordnung vom Pflegedienst durchgeführt werden können. Vorteil: Dieses schont Ihr Budget von Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Darüber hinaus haben Sie den Pflegedienst trotzdem als kostenlose und professionelle Säule integriert.

  • Nach ärztlicher Verordnung werden die Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege von den Krankenkassen übernommen.

  • Pflegedienste mit ausgebildeten Fachkräften können folgende Leistungen für Sie völlig kostenlos erbringen, ohne Budgetkürzungen für andere Leistungen der Pflegekasse:

    • Vitalfunktionsmessung
    • Inhalationen und Injektionen (richten und verabreichen)
    • Medikamentengabe (inkl. Richten und Einnahmeüberwachung)
    • Versorgung sämtlicher Zu- und Abgänge (PEG, Port, Stoma, Blasenkatheter uvm.)
    • Wundversorgung
    • An- und Ablegen von Kompressionsstrümpfen
  • Die Pflegekasse erstattet Ihnen bis zu EUR 125 monatlich ab Pflegegrad 1.
    Einen extra Antrag bedarf es nicht, lediglich das Sammeln und Einreichen der Quittungen.
  • Wird dieser Betrag monatlich nicht ausgeschöpft, kann der Restbetrag in den Folgemonaten des Kalenderjahres genutzt werden. Dies gilt bis zum 30. Juni des Folgejahres.
    • Tagespflege ist eine zusätzliche Leistung zum Pflegegeld oder Pflegesachleistungen und kann ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden.
    • Pflegebedürftige können dort an Wochentagen in kleinen Gruppen, stunden- oder tageweise betreut werden.
    • Ein Fahrdienst kann die notwendige Beförderung von der Wohnung zur Einrichtung und zurück übernehmen.
    • Gemeinsame Mahlzeiten, Freizeit- und Beschäftigungsprogramm, Pflege und Betreuung
    • Seit 2017 werden zusätzlich zum Pflegegeld oder den Pflegesachleistungen folgende monatliche Kosten übernommen:
      • Pflegegrad 2: EUR 689
      • Pflegegrad 3: EUR 1.298
      • Pflegegrad 4: EUR 1.612 
      • Pflegegrad 5: EUR 1.995
  • Kurzzeit- und Verhinderungspflege kann ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden, jedoch ist vor Inanspruchnahme ein Antrag bei der Pflegekasse zwingend erforderlich.


  • Kurzzeitpflege kann für eine Dauer von bis zu 8 Wochen in Anspruch genommen werden, auch ohne bisherige häusliche Pflege. Die maximale Förderungshöhe pro Kalenderjahr beträgt EUR 1.612

  • Verhinderungspflege kann maximal für eine Dauer von bis zu 6 Wochen in Anspruch genommen werden, wenn eine Pflegegrad bereits länger als sechs Monate besteht. Pro Kalenderjahr werden für die Verhinderungspflege ebenfalls Kosten in Höhe von bis zu EUR 1.612 übernommen.

  • TIPP: In der häuslichen Pflege kann die Verhinderungspflege mit bis zu 50% des Kurzzeitpflegebudgets aufgestockt werden, sodass insgesamt pro Jahr bis zu EUR 2.418 für die Verhinderungspflege erstattet werden.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen, wie den Besuch der Friseurin oder der Fußpflegerin können abgesetzt werden, genauso wie Pflege- und Betreuungsdienstleistungen von nicht ausgebildetem Personal. Hierunter fallen auch die Dienstleistung der sogenannten 24-Stundenbetreuung.
  • Keine Barzahlung – das Finanzamt erkennt den Steuerabzug nur an, wenn eine Überweisung nachgewiesen werden kann.

  • Bis zu EUR 20.000 im Jahr können für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden, von denen 20% ihre Steuerschuld mindern, das ergibt einen Abzug von maximal EUR 4.000.

 

TIPP: Sogar ein Notrufsystem zählt dazu, bei der jederzeit Soforthilfe durch Fachpersonal zur Verfügung steht.

  • Die Pflegekasse bezuschusst Wohnraumanpassungen ab Pflegegrad 1, nach Antragstellung, mit bis zu EUR 4.000 pro Person. Verschlechtert sich die Mobilität und es sind weitere Wohnraumanpassungen nötig, so kann der Zuschuss erneut beantragt Leben mehrere Personen mit Pflegegrad in einem Haushalt, können die Zuschüsse maximal bis zu EUR 16.000 aufaddiert werden.
  • Vor Antragsstellung ist jedoch zu prüfen, ob kein anderer Leistungsträger dazu verpflichtet ist, wie
    • Berufsgenossenschaft (Arbeitsunfall)
    • Unfallversicherung (nach einem privaten Unfall)
    • Haftpflichtversicherung (bei Fremdverschulden trägt möglicherweise eine Haftpflichtversicherung die Kosten)
    • Sozialamt
  • Folgende Maßnahmen bezuschusst die Pflegekasse:
    • Installation eines Treppenlifts (Kauf oder Miete) >>Treppenlift
    • Anbringen eines beidseitigen Geländers im Treppenhaus
    • Einbau einer barrierefreien Dusche/ WC >>Badumbau
    • Umbau von einer Wanne zur Dusche >>Badumbau
    • Installation eines Badewannenlifts (Kauf oder Miete)
    • Anbringen von gut erkennbaren Haltegriffen und Stützstangen
    • Anpassung der Höhe von Einrichtungsgegenständen
    • Vergrößerung von Türen
  • TIPP: Vergrößerung der Türen und Einbau eines Treppenlifts versteht die Pflegekasse beispielsweise als eine Maßnahme, für dessen Gesamtbetrag einmalig EUR 4.000 gewährt wird. Sind später weitere Umbauten nötig, so erhalten Sie erneut für die Gesamtkosten der Umbauten EUR 4.000.

Ihre Vorteile

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