Sie wohnen in der häuslichen Umgebung oder in einem betreuten Wohnen und haben einen Pflegegrad?
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Meine Box 2

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Ermittlung des Pflegegrades
Erfahren Sie hier, wie Sie den Pflegegrad ermitteln.
Voraussetzungen
Um die kostenfreien Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zu erhalten, muss folgendes gegeben sein:
Für die pflegebedürftige Person ist bereits ein Pflegegrad erteilt worden.
Die Betreuung oder Pflege findet im häuslichen Umfeld oder in einer Einrichtung für betreutes Wohnen statt.
Pflege und Betreuung der betroffenen Person findet (auch) durch private Personen wie Angehörige, Freunde oder Bekannte statt.
* Privatversicherte erhalten 100% der Kosten und beihilfeberechtigte ihren Selbstzahleranteil (unter Erfüllung der nötigen Voraussetzungen) für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch erstattet. Hierzu reichen Sie einfach die Rechnung für die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bei Ihrer Versicherung, Kasse oder Beihilfestelle ein.
Häufig gestellte Fragen
Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch? Und welche werden erstattet?
Bei Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch handelt es sich gemäß des SGB XI (Sozialgesetzbuch) um Mittel, welche die häusliche Pflege ermöglichen oder erleichtern. In der Regel handelt es sich bei sämtlichen Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch um Einwegartikel. Pflegehilfsmittel zielen grundsätzlich auf die Verbesserung der Hygienesituation in der Häuslichkeit ab. Darüber hinaus dienen sie zur Infektionsprophylaxe. Zu den erstattungsfähigen Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch zählen:
- Mund-Nasen-Schutz & Masken
- Desinfektionsmittel für Hände
- Desinfektionsmittel für Flächen
- Einmalhandschuhe
- Fingerlinge
- Schutzschürzen
- Bettschutzeinlagen
Klicken Sie hier, um eine Beschreibung der einzelnen Pflegemittel im Detail zu sehen.
Wer hat Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
Damit Sie oder Ihre pflegebedürftigen Angehörigen einen Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel zum Verbrauch haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Für die pflegebedürftige Person ist bereits ein Pflegegrad erteilt worden.
- Die Betreuung oder Pflege findet im häuslichen Umfeld oder in einer Einrichtung für betreutes Wohnen statt.
Werden Pflegehilfsmittel erstattet? Wie hoch ist mein Kostenanteil?
Bedingt durch die pandemische Lage stiegen die Preise für Pflegehilfsmittel stark an. Aus diesem Grund erhöhte sich der maximale Erstattungsbetrag von EUR 40 pro Monat auf EUR 60 pro Monat. Diese Regelung ist seit dem 01.01.2021 nicht mehr gültig. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt jetzt wieder EUR 40 pro Monat. Curaschirm bietet Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, die für den monatlichen Bedarf abgestimmt sind und dessen Kosten voll von der Krankenkasse abgedeckt werden.
Wie funktioniert die Abrechnung?
Die Beschaffung von Pflegehilfsmitteln benötigt keine ärztliche Anordnung. Sie reichen lediglich den Antrag für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bei uns ein. Sobald wir Ihren Antrag erhalten haben wird dieser an Ihre Pflegekasse zur Prüfung Ihrer Ansprüche weitergeleitet. Nach der Genehmigung durch Ihre Pflegekasse wird Ihr Pflegehilfsmittel Wunschpaket umgehend an Sie versendet. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen als gesetzlich versicherter kostet Sie die Bestellung der Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bei uns EUR 0,00, da direkt mit Ihrer Pflegekasse abgerechnet wird. Privatversicherte und Beihilfeberechtigte erhalten unter Erfüllung der nötigen Voraussetzungen die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von ihrer Versicherung, Pflegekasse und/oder Beihilfestelle erstattet, wodurch Sie ebenfalls eine Effektivbelastung von EUR 0,00 haben. Hierzu reichen Sie einfach die Rechnung Ihrer Pflegehilfsmittel bei den o.g. Stellen ein.
Was tun, falls sich die Antragsbearbeitung verzögert?
Sie erhalten den Bewilligungsbescheid zum Antrag auf Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel früher als wir, gerne können Sie uns diesen vorab weiterleiten damit wir den Versand zügig für Sie organisieren können.
Sollten Sie Ihre Pflegehilfsmittel sehr dringend benötigen empfiehlt es sich nach der Beantragung Kontakt mit Ihrer Pflegekasse aufzunehmen. Dies könnte den Prozess beschleunigen.
Haben Privatpatienten und Beihilfeberechtigte auch Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
Ja. Privatversicherte und Beihilfeberechtigte erhalten unter Erfüllung der nötigen Voraussetzungen die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von ihrer Kasse erstattet. Hierzu reichen Sie einfach die Rechnung für die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bei Ihrer Versicherung, Pflegekasse und/oder Beihilfestelle ein. Privatversicherte erhalten eine Erstattung von 100% und Beihilfeberechtigte erhalten ihren Selbstzahleranteil erstattet. Somit liegt die Effektivbelastung für alle bei EUR 0,00.
Kann zwischen den verschiedenen Boxen gewechselt werden?
Ja. Ein Wechsel oder Pausieren ist jederzeit möglich. Infomieren Sie uns über Ihre Wünsche und wir setzen diese gerne um.
Wie lautet die Gesetzesgrundlage für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
Die Gesetzesgrundlage für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch basiert auf § 40 Abs. 2 SGB XI. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt EUR 40 pro Monat.
Im Folgenden ein Auszug § 40 SGB XI
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch, Hilfsmitteln und wohnumfeldverbessernden Maßnahmen?
Gerätschaften und Produkte aus der Kategorie der Hilfsmittel werden dazu verwendet eine Behinderung auszugleichen. Zu dieser Kategorie gehören Kompressionsstrümpfe, Prothesen, Brillen, Rollstühle, etc. Sie werden von einem Arzt verordnet und als medizinisch notwendig erachtet. Kostenträger ist hier die Krankenkasse.
Für die Unterstützung und Erleichterung der häuslichen Pflege werden Pflegehilfsmittel eingesetzt. Bei den Pflegehilfsmitteln wird zwischen folgenden Produktgruppen unterschieden:
- Produktgruppe (PG) 50:
Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
Technische Pflegehilfsmittel (z.B. ein Pflegebett)
- Produktgruppe (PG) 51:
Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene und zur Linderung von Beschwerden
Wiederverwendbare Pflegehilfsmittel (z.B. eine waschbare Bettschutzeinlage)
- Produktgruppe (PG) 52:
Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität
Technische Pflegehilfsmittel (z.B. Hausnotrufsysteme)
- Produktgruppe (PG) 53:
Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden
Technische Pflegehilfsmittel (z.B. Lagerungsrollen)
- Produktgruppe (PG) 54:
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
z.B. Mund-Nasen-Schutz & Masken, Desinfektionsmittel für Hände, Desinfektionsmittel für Flächen, Einmalhandschuhe, Fingerlinge, Schutzschürzen, Bettschutzeinlagen
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Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bilden die Produktgruppe (PG) 54. Sie können monatlich bezogen werden. Hierunter fallen Produkte wie Mund-Nasen-Schutz & Masken, Händedesinfektionsmittel, Flächendesinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Fingerlinge, Schutzschürzen, Bettschutzeinlagen. Die Kosten hierfür werden bis zu der gesetzlichen Höhe von der Krankenkasse übernommen. Curaschirm bietet Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, die für den monatlichen Bedarf abgestimmt sind und dessen Kosten voll von der Krankenkasse abgedeckt werden.
Zur Beantragung der Pflegehilfsmittel wird ein Pflegegrad benötigt. Der Antrag auf Pflegehilfsmittel wird bei der Pflegekasse eingereicht, die auch Kostenträger dieser Produkte ist.
Darüber hinaus gibt es Doppelfunktionale Hilfsmittel, die sowohl zur Unterstützung einer Behinderung oder zur Ermöglichung der häuslichen Pflege eingesetzt werden können, hierunter fällt zum Beispiel eine Toilettenhilfe. Kosten für Doppelfunktionale Hilfsmittel werden zwischen Kranken- und Pflegekasse aufgeteilt.
Beispielsweise gehört ein Treppenlift oder ein Badumbau zu den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen und nicht zu den Hilfsmitteln. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen können von der Pflegekasse anstatt der Krankenkasse mit bis zu EUR 4.000 pro Person bezuschusst werden. Leben mehrere Personen mit Pflegegrad in einem Haushalt, können die Zuschüsse maximal bis zu EUR 16.000 aufaddiert werden.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und Corona
Die anhaltende Corona-Pandemie stellt Menschen in Deutschland und auf der ganzen Welt vor enorme Herausforderungen. Es herrschen zahlreiche Maßnahmen und Beschränkungen, die das Ausbreiten des Virus im Land einschränken sollen. Zur Eindämmung kommen insbesondere Hygienematerialien wie Mund-Nasen-Schutz, Händedesinfektion, Flächendesinfektionsmittel und Einmalhandschuhe zum Einsatz. Diese Hygienematerialien verfügen über eine effektive Schutzwirkung, belasten jedoch zusätzlich das Haushaltsbudget jedes Pflegebedürftigen. Mit Mein-Pflegehilfsmittel lassen sich diese Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Mund-Nasen-Schutz & Masken, Desinfektionsmittel für Hände, Desinfektionsmittel für Flächen, Einmalhandschuhe, Fingerlinge, Schutzschürzen, Bettschutzeinlagen) auf EUR 0 reduzieren, um Pflegebedürftige, Betreuende oder Pflegende vor einer COVID-19 bzw. Coronainfektion zu schützen.